Deutsche Unternehmen, die ihr Geschäft in den USA verankern möchten, haben prinzipiell zwei Möglichkeiten:  die Gründung als US-Außenstelle oder als US-Tochtergesellschaft. Aber ist eine der beiden Formen besser? Der folgende Artikel stellt beide Konstruktionen im Überblick vor und gibt ihnen wichtige Hinweise zu Fragen rund um Besteuerung und Haftung.

1. Die US-Tochtergesellschaft

Eine Tochtergesellschaft ist verpflichtet, in den USA Bundeseinkommenssteuer zu entrichten. Abhängig vom Gewinn belief sich diese bis zu der großen Steuerreform auf ca. 15 – 35 % des erwirtschafteten Gewinns. Jetzt liegt diese bei maximal 20%. Allerdings kann die Tochtergesellschaft Zahlungen für Lizenzen, Zinsen und Betriebsführungskosten gegenüber der Muttergesellschaft geltend machen und damit den zu versteuernden Gewinn verringern. Dafür wird im ersten Moment keine Abzugssteuer fällig. Dies ändert sich allerdings, wenn die Tochtergesellschaft eine Bardividende an die Muttergesellschaft zurückführt.

Es besteht allerdings die Gefahr, dass auch die deutsche Muttergesellschaft unbeabsichtigt als US-Betriebsstätte behandelt wird. Damit käme es zu einer Doppelbesteuerung: Die Mutter- und die Tochtergesellschaft würden der Besteuerung in den USA unterliegen. Um diese Situation zu vermeiden, müssen alle Tätigkeiten in den USA auf die Tochtergesellschaft übertragen werden, genauer gesagt:

  • Das Verkaufsbüro in einem US-Vertriebszentrum darf nicht von den Angestellten der deutschen Muttergesellschaft benutzt werden.  Davon gibt es aber eine wichtige Ausnahme, die durch das deutsch-amerikanische Einkommenssteuerabkommen (Germany-United States Income Tax Convention of 1989) geregelt ist: reine Warenlager.
  • Wenn Angestellte der Muttergesellschaft bei der Errichtung eines US-Vertriebszentrums mitwirken, besteht die Gefahr, dass auch die Mutter als US-Betriebsstätte eingestuft wird. Das lässt sich dadurch verhindern, dass die Tätigkeit der mitwirkenden deutschen Angestellten kurzfristig und streng projektbezogen bleibt. Dabei ist auf eine ausreichende Dokumentation zu achten.
  • Der Tochtergesellschaft dürfen keinerlei Leistungsverrechnungen belastet werden. Die Preisgestaltung bzw. Preisfestsetzung muss entsprechend den vorgeschriebenen Regelungen dokumentiert werden. Eine Alternative besteht in einer im Voraus getroffenen Preisgestaltungs- bzw. Preisfestsetzungsvereinbarung.
  • Ein Angestellter der deutschen Muttergesellschaft, der das Recht hat, Verträge im Namen der Muttergesellschaft abzuschließen, darf von diesem Recht in den USA keinen gewohnheitsmäßigen Gebrauch machen. Ansonsten ist eine Behandlung als US-Betriebsstätte praktisch nicht zu vermeiden. Wichtig: Der Begriff „gewohnheitsmäßig“ wird im oben erwähnten Abkommen nicht exakt definiert. Allerdings muss man davon ausgehen, dass die Gewohnheit bereits angenommen wird, wenn der betreffende Angestellte nur ein bis zwei Verträge abschließt.

2. US-Außenstelle

Eine US-Außenstelle wird steuerrechtlich anders behandelt. Als Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft mit tatsächlich erwirtschaftetem Einkommen („effectively connected income“) unterliegt sie der US-Bundeseinkommenssteuer von bis zu 20% und gegebenenfalls auch der Staatseinkommenssteuer. Auch eine Außenstelle kann ihre Steuerlast aber mindern: Insbesondere für allgemeine und administrative Kosten zwischen der Außenstelle und der deutschen Muttergesellschaft können dann angemessene Abzüge vorgenommen werden, wenn sie von diesen Aufwendungen profitiert hat.

Diese rechtliche Konstruktion hat allerdings den gewichtigen Nachteil, dass im Gegensatz zur US-Tochtergesellschaft keine Zahlungen für Lizenzen, Zinsen und Betriebskosten geltend gemacht werden können.

Die von der Außenstelle zu zahlende Ertragssteuer wird anhand der Einnahmen berechnet, die von ihr als nach Deutschland zurückgeführt angesehen werden. Sie ist der Höhe nach mit der Abzugssteuer, die der Tochtergesellschaft für die Ausschüttung an ausländische Aktionäre auferlegt wird, vergleichbar. Die deutsche Muttergesellschaft muss allerdings die Einnahmen der US-Außenstelle strikt von anderen Einnahmen trennen. Grund: Die Gewinnrückführung der Außenstelle stellt keine tatsächlichen Zahlungen an die Mutter dar.

Zusätzlich zur in den USA fälligen Unternehmenseinkommensteuer auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen wird der Außenstelle eine Vertragsrate bzw. ein Vertragszinssatz („treaty rate“) auferlegt. Durch eine ausländische Steuergutschrift kann die deutsche Muttergesellschaft eine Doppelbesteuerung aber verhindern.

Eine Außenstelle kann allerdings besonders in den – häufig verlustreichen – Gründungsjahren einen gewaltigen Vorteil besitzen: Die deutsche Muttergesellschaft kann ihre steuerpflichtigen Einnahmen in Deutschland in Höhe der in den USA erwirtschafteten Verluste mindern.

3. Unterschiede bei gerichtlichen Streitigkeiten in den USA

Bekanntermaßen können rechtliche Streitigkeiten – man denke nur an die Stichworte Produkthaftung  und Sammelklagen – ein Unternehmen gerade in den USA in große Schwierigkeiten bringen.

Hier zeigt sich ein deutlicher Unterschied zwischen US-Außenstelle und US-Tochtergesellschaft: Eine deutsche Muttergesellschaft kann über eine US-Außenstelle in den USA selbst haftbar gemacht werden kann. Mit anderen Worten: die Mutter gerät selbst in die Haftung. Anders sieht es bei einer US-Tochtergesellschaft aus. Sie bietet bei gerichtlichen Streitigkeiten einen ziemlich umfassenden Haftungsschild und damit einen guten Schutz für die Mutter.

Fazit: Vorteil Tochtergesellschaft

Natürlich ist die steuerliche Optimierung und damit die Steigerung der Gewinne ein wichtiges Ziel eines jeden Unternehmens. Allerdings gilt es gerade bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch, die Risiken abzuwägen. Wir empfehlen daher aus obigen Gründen in den meisten Fällen die Errichtung einer US-Tochtergesellschaft, also einer LLC, Inc. oder Corp.

Ansgar Thüne